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AGBs ab 8/2010
AGBs bis 8/2010
Hausordnung


... unsere AGBs ab 8/2010:


Stand Januar 2011


§ 1

a) Durch diesen Vertrag erhält das Mitglied das Recht, die von Sports for Everybody (SfE) zur Verfügung gestellten Leistungen während der Dauer der
Öffnungszeiten zu nutzen.
SfE behält sich eine Änderung der bestehenden Einrichtung, der angebotenen Kurse sowie der Öffnungszeiten vor, ebenso das Schließen von Teilen der Einrichtung oder des gesamten Fitnesscenters zu Wartungszwecken oder wegen
Urlaubs bis zur Dauer von vier Wochen. Die aktuellen Öffnungszeiten sind unter www.Sports-for-Everybody.de jederzeit einsehbar.
b) Jedes Mitglied unterliegt der Hausordnung, deren Änderung vorbehalten bleibt. Die Hausordnung wird vollumfänglich zum Vertragsgegenstand.
Sie ist, ebenso wie diese Geschäftsbedingungen, im Fitnessstudio im Trainingsbereich deutlich sichtbar ausgehängt.
c)Die Rechte des Mitglieds sind nicht übertragbar.


§ 2

a) Die Vertragslaufzeit beträgt 19 Monate.
b) Wird die Mitgliedschaft nicht spätestens zwölf Wochen vor dem jeweiligen Vertragsende schriftlich per Einwurf-Einschreiben an unser Postfach: „Sports for Everybody, Postfach 1110, 67363 Lustadt“ (Zugangsdatum maßgeblich) gekündigt, verlängert sie sich um weitere 12 Monate.
c) Das Mitglied hat die Möglichkeit bei Krankheit, seinen Vertrag monatsweise stillzulegen, jedoch maximal für sechs Monate während 19 monatiger Laufzeit und insgesamt nicht öfter als dreimal in dieser Zeit (z. B. Stilllegung von drei Monaten / zwei Monaten / einem Monat, jeweils zusammenhängend, binnen 19 Monaten). Pro Stilllegung wird eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 20,00 € von dem uns bekannten Konto abgebucht.
Während dieser Zeit ruhen die gegenseitigen Leistungspflichten. Die Mitgliedschaft verlängert sich um den entsprechenden Zeitraum.
d) Ist das Mitglied länger als sechs Monate schuldlos verhindert, die vertraglichen Leistungen von SfE oder einen vernünftigen Teil der Leistungen zu nutzen, z. B. in Folge von Krankheit oder Wehrpflicht, ist dies in geeigneter Weise zu
belegen. Es erfolgt dann eine entsprechend längere Stilllegung des Vertrages. Das Mitglied verliert in diesem Fall jedoch das Recht der Stilllegung nach § 2c.
e) Nimmt das Mitglied nachweislich seinen Hauptwohnsitz an einem Ort, der mehr als 50 km von SfE entfernt liegt, kann das Mitglied nach Vorlage entsprechender Ab- und Anmeldebescheinigungen den Vertrag mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende kündigen.


§ 3

a) Der Mitgliedsbeitrag wird monatlich im Voraus, spätestens bis zum 5. oder 20. des jeweiligen Vormonats, abgebucht.
Barzahlung wird nur akzeptiert, wenn das Mitglied den Beitrag für die vertragliche Erstlaufzeit (19 Monate) im Voraus vollständig begleicht.
b) Bei Verzug des Mitglieds von zwei Monatsbeiträgen werden sämtliche Folgebeiträge bis zum Ende der Mitgliedschaft (nächster Kündigungstermin unter Berücksichtigung einer etwaigen Verlängerung) sofort fällig. Während des Verzugs kann SfE die Leistung verweigern.
c) Für jede Mahnung, unberechtigte Barzahlung oder Überweisung wird eine Bearbeitungsgebühr von jeweils mindestens 5,00 Euro, für jede Rücklastschrift eine Gebühr von mindestens 10,00 Euro fällig.
d) Änderungen der Anschrift oder der Bank- und Kontodaten sind SfE unverzüglich schriftlich mitzuteilen an die unter § 2b genannte Anschrift.
Unterlässt oder verzögert das Mitglied diese Mitteilung, hat es die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.


§ 4

a) Bei einem Normaltarif beträgt der Beitrag 1,00 Euro pro Tag und die Getränke Flatrate wird mit 0,10 pro Tag extra berechnet. Die Beträge werden mal 30 Tage gerechnet und immer monatlich zum 1 ten oder 15 ten eines Monats per Abbuchungsauftrag von dem angegebenen Konto abgebucht.
b) Die Getränkepauschale enthält Wasser (mit -, ohne Kohlensäure) sowie Mineralkonzentrate in verschiedenen Geschmacksrichtungen in beliebiger Menge.
c) SfE behält sich vor, Sondertarife, z. B. Jugend-, Senioren-, Firmentarife und Ähnliches auf den jeweils geltenden Normaltarif umzustellen, wenn der Grund für den Sondertarif nicht mehr gegeben ist.
Spätestens vier Wochen vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit ist das Mitglied verpflichtet, einen weiteren Nachweis für das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen eines Sondertarifs zu erbringen. Wird dies versäumt, erfolgt ab dem jeweiligen Monat des Wegfalls der Voraussetzungen eine Umstellung in den Normaltarif.
d) SfE behält sich vor, Sonder- oder Aktionstarife jederzeit zeitlich zu befristen oder zu verlängern.
e) SfE behält sich weiterhin eine angemessene Anpassung der Beiträge bzw. Tarife vor, insbesondere bei Änderung der Rahmenbedingungen, insbesondere Kosten (z. B. Änderung der gesetzlichen Mehrwertsteuer, der Raummiete, Kosten für Energie, Nebenkosten, Personalkosten etc.). Ein Sonderkündigungsrecht für das Mitglied entsteht hierdurch nicht.


§ 5

a) SfE schließt jegliche Haftung für Schäden des Kunden aus, insbesondere für Verlust von Wertsachen und für Schäden aus Vertragsverletzungen oder aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen.
Ausgenommen hiervon ist eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von SfE oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
b) Bei fahrlässiger Sachbeschädigung des Eigentums von SfE oder Dritter durch ein Mitglied verpflichtet sich dieses Schadensersatz in entsprechender Höhe zu leisten.
c) Auf Grund der bestehenden räumlichen Gegebenheiten untersagt SfE hiermit ausdrücklich Personen ohne Trainingsanmeldung einen Aufenthalt im Bereich oder eine Nutzung der Cardio- und Fitnessgeräte. Das Aufhalten im Bereich der oder Nutzung der Cardio- und Fitnessgeräte durch Personen ohne Trainingsanmeldung ist daher strengstens verboten! Solche Personen dürfen sich nur im Bistrobereich aufhalten! Die jeweiligen Mitglieder haften für diese Personen und stellen SfE im Falle der Entstehung von Schäden von Ansprüchen frei.
d) Es ist strengstens untersagt, verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht dem ärztlich verordneten Gebrauch des Mitglieds dienen bzw. sonstige Mittel, die die körperliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds erhöhen sollen (z. B. Anabolika) in die Einrichtung mitzubringen oder dort zu konsumieren. In gleicher Weise ist es strengstens verboten solche Mittel entgeltlich oder unentgeltlich anzubieten, zu vertreiben, zu vermitteln oder in sonstiger Weise Anderen zugänglich zu machen. SfE ist zur fristlosen Kündigung dieses Vertrages berechtigt, falls das Mitglied hiergegen verstoßen sollte. In diesem Fall kann SfE den sich für die restliche Vertragsdauer ergebenden Mitgliedsbeitrag als pauschalierten Schadensersatz mit sofortiger Wirkung verlangen.
SfE behält sich ferner das Recht vor, gegen das betroffene Mitglied Strafanzeige zu erstatten.


§ 6

a) Mündliche Nebenabreden bestehen zwischen den Parteien nicht. Zur Wirksamkeit abweichender vertraglicher Vereinbarungen bedarf es der Schriftform.
b) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, lässt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
c) Das Mitglied bestätigt hiermit, das Original der Trainingsanmeldung erhalten zu haben. Durch seine Unterschrift erkennt das Mitglied den Inhalt der Trainingsanmeldung und dieser Geschäftsbedingungen an, ebenso die in Bezug genommene Hausordnung.
d) Gegenstand ist immer unsere aktuelle Geschäftsbedingungen und Hausordnung.



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